Zudem wurde die Drohung anders als im Referenzsachverhalt nicht im Rahmen einer Beziehung ausgesprochen, sondern im weiteren Rahmen eines behördlichen Kontakts. Klar erschwerend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte seine Drohung an zwei Personen richtete. 19.1.2 Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) Betreffend die Art und Weise des Vorgehens ist zwar davon auszugehen, dass die Sprachnachricht ohne längere und grössere Planung erfolgte.