Vorliegend erfolgte die Drohung ebenfalls per Telefon und es wurde ebenfalls mit dem Tod gedroht. Der Strafkläger und die Strafklägerin hatten aufgrund dieser Sprachnachricht Angst vor dem Beschuldigten und haben sich beim Kontakt mit dem Beschuldigten nicht mehr sicher gefühlt. Sie haben den Vorfall intern gemeldet und für den darauffolgenden Behördentermin die Polizei hinzugezogen. Dass sie sich nicht mehr getraut hätten, auf die Strasse zu gehen, gaben der Strafkläger und