180 Abs. 1 StGB eine Referenzstrafe von 60 Strafeinheiten für folgenden Referenzsachverhalt vor: «In einer kriselnden Beziehung droht der Täter der getrenntlebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod. Die Partnerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse» (S. 49 Ziff. 14 der VBRS-Richtlinien). Vorliegend erfolgte die Drohung ebenfalls per Telefon und es wurde ebenfalls mit dem Tod gedroht.