19. Tatkomponenten 19.1 Objektive Tatkomponente 19.1.1 Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut beim Tatbestand der Drohung ist ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung ihrer Psyche garantieren soll. Damit trägt der Tatbestand dem Grundbedürfnis jedes Menschen Rechnung im (inneren) Frieden zu leben und sich in der Gemeinschaft sicher zu fühlen. Der Tatbestand schützt mithin das Sicherheitsgefühl einer Person von einer massiven Erschütterung durch eine andere Person (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 5 zu Art. 180 StGB).