16. Fazit Der Beschuldigte hat sich mit der ersten Sprachnachricht auf dem Anrufbeantworter des Diensthandys des Betreibungsamts der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Strafklägers und der Strafklägerin schuldig gemacht. Bezüglich der zweiten Sprachnachricht auf dem Anrufbeantworter des Diensthandys des Betreibungsamts ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung freizusprechen. IV. Strafzumessung