Die zweite Sprachnachricht erscheint damit einhergehend für sich alleine nicht geeignet, Angst oder Schrecken zu erzeugen. Die zweite Sprachnachricht scheint die Strafkläger denn auch nicht übermässig beunruhigt zu haben, sagten beide doch übereinstimmend aus, es sei insbesondere die Passage mit dem Tod in der ersten Sprachnachricht gewesen, die bei ihnen Angst ausgelöst habe (pag. 7 Z. 47 f. und pag. 23 Z. 30 f.). Nach dem Gesagten ist betreffend die zweite Sprachnachricht der objektive Tatbestand der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB nicht erfüllt, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich vom Vorwurf freizusprechen ist.