8 hiervor). In diesen nur schwer verständlichen und teils zusammenhanglosen Ausführungen stellt der Beschuldigte dem Strafkläger und der Strafklägerin kein von ihm abhängig erscheinendes, schweres Übel in Aussicht. Die wirren Äusserungen sind zwar äusserst unangebracht und irritierend – insbesondere im Zusammenhang mit der ersten Sprachnachricht –, enthalten jedoch für sich alleine betrachtet keine Drohung im Sinne von Art 180 Abs. 1 StGB. Die zweite Sprachnachricht erscheint damit einhergehend für sich alleine nicht geeignet, Angst oder Schrecken zu erzeugen.