35 ff.). Der Beschuldigte teilte dem Strafkläger und der Strafklägerin in der zweiten Sprachnachricht, die zeitlich vor der ersten Sprachnachricht erfolgte, in einem ernsten Ton mit, dass sie kantonal, international und national angeklagt seien und strafrechtlich von der Staatsanwaltschaft, Interpol und der Polizei verfolgt werden würden, wegen unterlassener Hilfeleistung, Anstiftung zum Mord, versuchtem Mord, Bedrohung und Einziehung von Geldern, Mietkaution und Feriengelder. Sie würden es sich bequem machen und sich auf der Arbeit schaffender Schweizerbürger ausruhen (vgl. Ziff. 8 hiervor).