Im Kontext seiner Äusserungen musste sich der Beschuldigte zweifellos bewusst sein, dass er mit seiner Drohung die von ihm namentlich genannten Strafkläger in Angst versetzt, was zugleich sein Ziel war. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist folglich der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Strafklägers und der Strafklägerin schuldig zu erklären.