115 Z. 28 ff.). Es ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, dass sie diese Todesdrohung ernst nahmen. Die Frage, ob der Beschuldigte die Drohung tatsächlich ernst meinte, spielt keine Rolle. Massgeblich ist einzig, ob die Drohung für die Empfänger als ernst gemeint in Erscheinung trat, was zu bejahen ist. Der objektive Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. Im Kontext seiner Äusserungen musste sich der Beschuldigte zweifellos bewusst sein, dass er mit seiner Drohung die von ihm namentlich genannten Strafkläger in Angst versetzt, was zugleich sein Ziel war.