Es handelt sich dabei um eine schwere Drohung, durch die der Strafkläger und die Strafklägerin verständlicherweise in Angst versetzt wurden. So sagten der Strafkläger und die Strafklägerin übereinstimmend aus, dass die Drohung des Beschuldigten bei ihnen Angst ausgelöst hat und sie dem Beschuldigten die Umsetzung der Drohung zutrauten (vgl. pag. 9 Z. 95 ff. und pag. 25 Z. 92 ff.). Als Grund nannten sie insbesondere die persönliche, direkte Ansprache, den Tonfall sowie die ihnen bekannte Unberechenbarkeit und Impulsivität des Beschuldigten (vgl. pag. 9 Z. 109 ff., pag. 23 Z. 30 f., pag. 113 Z. 36 ff. und pag. 115 Z. 28 ff.).