14. Erste Sprachnachricht Der erforderliche Strafantrag wurde sowohl vom Strafkläger als auch von der Strafklägerin fristgerecht gestellt (pag. 19 ff. und pag. 35 ff.). Der Beschuldigte drohte dem Strafkläger und der Strafklägerin im Wesentlichen an, dass sie verflucht seien und der sichere Tod sie bis ans Lebensende verfolgen werde, und das schneller als ihnen lieb sei (vgl. Ziff. 8 hiervor). Der Beschuldigte drohte den Strafklägern damit mit dem Tod bzw. mit dem vorzeitigen Ableben. Es handelt sich dabei um eine schwere Drohung, durch die der Strafkläger und die Strafklägerin verständlicherweise in Angst versetzt wurden.