Bei der Beurteilung, ob eine Drohung geeignet ist, Furcht hervorzurufen, ist auf die gesamten Umstände abzustellen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (DEL- NON/RÜDY, a.a.O., N. 20 zu Art. 180 StGB).