13. Theoretische Grundlagen Eine Drohung nach Art. 180 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) begeht, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Betreffend die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Drohung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 141). Der Tatbestand der Drohung ist ein Antragsdelikt. Art. 180 Abs. 1 StGB stellt schwerwiegende Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst erzeugen (sollen).