12. Massgeblicher Sachverhalt Im Ergebnis erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 29. Juli 2022 als erstellt, wonach der Beschuldigte am 8. Mai 2022 die im Strafbefehl wiedergegebenen Sprachnachrichten auf den Anrufbeantworter des Diensthandys des Betreibungsamts sprach und das Abhören der Sprachnachrichten bei den Strafklägern Angst auslöste, wobei sie insbesondere die Aussage, dass der Tod schneller käme, als ihnen lieb sei, verängstigte und beunruhigte.