Aufgrund ihres Wissens über das frühere Verhalten des Beschuldigten und seine impulsive, unberechenbare Art sowie die direkte persönliche Ansprache ist diese Reaktion der Strafkläger verständlich. Dass die Sprachnachrichten und namentlich die Aussage betreffend den früheren Tod bei den Strafklägern Angst ausgelöst haben, kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Strafkläger, obwohl sie als langjährige Mitarbeiter des Betreibungsamts wütende und aufbrausende Kunden gewohnt sind (vgl. pag. 9 Z. 75 ff. und pag. 25 Z. 106 ff.), diesen Vorfall intern via Ereignisprotokoll UmaK meldeten (pag.