11 ausgelöst worden sei (pag. 7 Z. 47 ff., pag. 23 Z. 30 f. und pag. 113 Z. 36 ff.). Sie gaben beide an, Angst davor zu haben, dass der Beschuldigte seine Drohung ernst meine (pag. 9 Z. 100 ff. und pag. 25 Z. 96 ff.). Aufgrund ihres Wissens über das frühere Verhalten des Beschuldigten und seine impulsive, unberechenbare Art sowie die direkte persönliche Ansprache ist diese Reaktion der Strafkläger verständlich.