hat. Ferner kann aufgrund der glaubhaften Aussagen der Strafkläger als erstellt gelten, dass die Sprachnachrichten beim Strafkläger und der Strafklägerin ein ungutes Gefühl ausgelöst haben. So gab der Strafkläger an, dass die Sprachnachrichten auf dem Anrufbeantworter bei ihm eine starke Verunsicherung und ein ungutes, mulmiges Gefühl ausgelöst hätten (vgl. Ziff. 10.2.1 hiervor). Auch die Strafklägerin schilderte glaubhaft, wie der Beschuldigte sie mit den Nachrichten verunsichert und beunruhigt habe (vgl. Ziff. 10.2.2 hiervor.).