Auch die Kammer konnte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck des Beschuldigten und seiner aufbrausenden Art gewinnen. Es handelt sich beim Beschuldigten um eine Person, die sich rasch stark enerviert, das Gegenüber kaum ausreden lässt und verbal angreift (vgl. Protokoll der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 232 ff.). Dieser Eindruck findet sich in den Ausführungen im Ereignisprotokoll UmaK bestätigt, wonach der letzte Pfändungsvollzug beim Beschuldigten aufgrund diverser Vorkommnisse bereits auf der Polizeiwache in D.________ stattgefunden hat und der Beschuldigte für verbale Entgleisungen am Schalter und Telefonterror bekannt sei (pag.