7 Z. 31 ff.). Die Strafklägerin hat wiederum die Stimme des Beschuldigten erkannt (pag. 23 Z. 42 ff.). Beide Strafkläger hatten als Mitarbeitende des Betreibungsamts persönlich mit dem Beschuldigten zu tun (pag. 7 Z. 37 f.), d.h. der Beschuldigte kannte die Strafkläger persönlich und war – nach eigenen Angaben – über ihre Arbeit wenig erfreut (vgl. u.a. pag. 43 Z. 78 ff., pag. 45 Z.127 ff., pag. 45 Z. 143 f. und pag. 75 Z. 61 ff.). Auch die Kammer konnte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck des Beschuldigten und seiner aufbrausenden Art gewinnen.