10 (pag. 9 Z. 82 f.). Hinweise dafür, dass das Telefon oder die Telefonnummer des Beschuldigten von einer Drittperson, die zugleich über die Kontaktdaten verfügt haben müsste, missbräuchlich verwendet worden wäre, finden sich keine. Wie die Vorinstanz konnte auch die Kammer anlässlich der mündlichen Verhandlung einen guten Eindruck von der Stimme des Beschuldigten gewinnen und feststellen, dass diese zur Stimme auf der Combox passt, zumal der Beschuldigte in der Verhandlung wie die Person auf der Combox einen sehr spezifischen, individuellen Sprachstil und -gebrauch zeigte.