110 Z. 31 ff.: «was darf gesetzlich verwendet werden und was nicht? Es ist ein Armutszeugnis, dass ich als Laie dies Ihnen als Gerichtspräsidentin erklären muss»; pag. 233 Z. 19: «Einleitend, wie schreibt sich mein Nachname?»; pag. 238 Z. 18 f.: «Soll ich Ihnen jetzt noch vorlesen, was im Gesetz steht?»; pag. 238 Z. 23: Sie weichen aus, dass sind Sie sich schon bewusst oder?»). Die Aussagen des Beschuldigten sind denn auch geprägt von Anschuldigungen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und Bemerkungen, mit denen er auf angebliche Ungereimtheiten in der Ermittlungstätigkeit hinweist (vgl. u.a.