worfen zu haben, und dass das Betreibungsamt sie schon lange hätte «zurückpfeifen» sollen (pag. 45 Z. 143 f.). Zudem richtete er seinen Gegenangriff auf den Strafkläger als Person und führte aus, dieser mache einen «dicken Hals» und sei «niveaulos» (pag. 75 Z. 63 ff.). Dazu ins Bild passt, dass der Beschuldigte im Rahmen des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens mehrmals ausfällig wurde (vgl. u.a. pag. 88: «Als ich A.________ zurückrufe, ist er sehr aufgebracht und regt sich über den ganzen Kanton Bern auf.