110 Z. 39 f.). Gleichzeitig behauptete er, die Sprachnachrichten auf seinem Handy gespeichert zu haben, und bezeichnete das von der Polizei genannte Erstellungsdatum als falsch (pag. 41 Z. 26 ff.). Auf Nachfrage, wann die Comboxnachrichten seiner Meinung nach denn verfasst worden seien, gab er nun an, dass er dies nicht wisse, und stellte stattdessen die Frage in den Raum, ob die Nachrichten überhaupt verfasst worden seien (pag. 41 Z. 32 f.). Auf Frage, weshalb er die Nachrichten verschickt habe, gab er wiederum an, dass dies «auf Gegenseitigkeit» beruhe (pag. 45 Z. 129 und pag. 73 Z. 36).