110 Z. 27 ff.), und machte geltend, dass diese Nachrichten «inexistent» seien (pag. 110 Z. 40 und pag. 111 Z. 10). Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab er auf Frage, ob er die Sprachnachrichten gesprochen habe, im Wesentlichen an, sich dazu nicht äussern zu wollen (pag. 237 Z. 7 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten sind, wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, wenig glaubhaft und widersprüchlich. So stritt er zwar ab, der Absender der fraglichen Sprachnachrichten zu sein (pag. 41 Z. 43 f., pag. 41 f. Z. 57 ff., pag. 75 Z. 57 und pag. 110 Z. 29) und stellte gar deren Existenz in Frage (pag. 41 Z. 32 f und pag. 110 Z. 39 f.).