41 Z. 43 f.). Zudem erklärte der Beschuldigte auf Vorhalt des Wortlauts der ersten Comboxnachricht, dass ihm dies nichts sage (pag. 41 f. Z. 57 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. September 2022 bestätigt er seine bei der Polizei gemachten Aussagen (pag. 73 Z. 35 f.). Weiter gab er auf Frage, ob er die ihm vorgeworfenen Nachrichten gesendet habe, an, dass er «gar nichts» geschickt habe (pag. 75 Z. 57 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er erneut aus, keine Kenntnis von den Sprachnachrichten auf dem Diensthandy des Betreibungsamts zu haben (pag. 110 Z. 27 ff.), und machte geltend, dass diese Nachrichten «inexistent» seien (pag.