Auch gab sie an, des Öfteren mit Personen wie dem Beschuldigten konfrontiert zu sein. Dies sei für sie aber auch kein Problem, dies sei halt einfach so (pag. 25 Z. 106 ff.). Die Kammer erachtet nach dem Gesagten die Aussagen der Strafklägerin ebenfalls als durchwegs glaubhaft, weshalb auch auf diesen abgestellt werden kann. 10.2.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am 20. Juni 2022 polizeilich befragt. Weitere Einvernahmen folgten am 6. September 2022 durch die Staatsanwaltschaft und im Rahmen der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlungen am 8. November 2022 und 12. Dezember 2023 durch das Gericht.