25 Z. 98 f.). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin spricht ferner, dass auch sie Erinnerungslücken eingestand (pag. 23 Z. 56 f.) und ihre damalige Gefühlslage schilderte (pag. 25 Z. 92 ff., pag. 25 Z. 96 ff., pag. 115 Z. 23 f. und pag. 115 Z. 34 f.). Weiter belastete sie den Beschuldigten nicht über Gebühr und betonte etwa, dass er zwar bereits verbal gegenüber ihr ausfällig geworden sei, aber bis anhin ohne Drohung. Er sei laut und sehr tobend, das habe sie aber nie als Drohung empfunden (pag. 25 Z. 87 ff.). Auch gab sie an, des Öfteren mit Personen wie dem Beschuldigten konfrontiert zu sein.