Sie habe den Beschuldigten am 25. Oktober 2021 das letzte Mal gesehen oder gehört. Dies zeige ihr, dass sie ihm in schlechter Erinnerung geblieben sei und er dies gut überlegt habe, als er die Nachricht verfasst habe (pag. 23 Z. 28 ff.). Sie fühle sich jetzt noch nicht wohl. Es sei etwas, was zu weit gehe (pag. 115 Z. 27 ff. und pag. 115 Z. 34 ff.). Die Strafklägerin bejahte zudem, dass sie Angst habe, dass der Beschuldigte seine Drohung ernst meine, und fügte an, dass sie dies nicht ganz wegstecken könne. Eine gewisse Unsicherheit sei da (pag. 25 Z. 98 f.).