23 Z. 26 ff.). Sie zeigte sich ebenfalls überzeugt, dass es sich beim Absender der Nachrichten um den Beschuldigten handelt und begründete dies nachvollziehbar damit, den Beschuldigten zu kennen und ihn an seiner Stimme erkannt zu haben (pag. 23 Z. 44). Sie habe gewusst, dass er laut, impulsiv und temperamentvoll werde, und er sei auch bereits verbal ausfällig geworden (pag. 25 Z. 87 f. und pag. 115 Z. 29 f.). Sodann schilderte auch die Strafklägerin glaubhaft, wie der Beschuldigte sie mit den Sprachnachrichten verunsichert und beunruhigt habe.