11 Z. 124 f.). Dass der Strafkläger den Beschuldigten in seinen Aussagen nicht über Gebühr belastete, spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. So gab der Strafkläger zu Protokoll, sie hätten immer gut miteinander gekonnt. Diese Reaktion sei für ihn jetzt von 0 auf 100 (pag. 9 Z. 87 f.). Der Beschuldigte sei zuvor gegenüber ihm persönlich nie verbal ausfällig geworden (pag. 9 Z. 90 ff.). Auch gab der Strafkläger an, dass er bisher gedacht habe, dass er – obwohl er den Beschuldigten als «aufbrausend und temperamentvoll» kenne – diesen habe «händeln» können (pag. 113 Z. 36 f.). Weiter schilderte er seine damalige Gefühlslage (pag.