9 Z. 82 f.). Als mutmasslichen Grund, weshalb der Beschuldigte die Sprachnachricht an ihn verfasst habe, nannte er die Pfändungsvorladung (pag. 9 Z. 80 ff.). Der Strafkläger schilderte ferner glaubhaft, wie die Sprachnachrichten bei ihm Unsicherheit und ein mulmiges Gefühl ausgelöst hätten (pag. 9 Z. 97 f., pag. 113 Z. 27 und pag. 113 Z. 32 f.). Dies insbesondere, da die Nachrichten spezifisch an seine Person gerichtet gewesen seien (pag. 7 Z. 49 f. und pag. 113 Z. 37 f.). Ein Problem habe er insbesondere mit der Aussage, dass der Tod jetzt schneller käme und er dem Tod ins Auge schauen würde (pag. 7 Z. 47 ff.).