Der Beschuldigte habe sich bei vorgängigen Pfändungsvollzügen nicht kooperativ gezeigt und der Vollzug gestalte sich immer schwierig und zeitaufwendig. Sein Unmut habe sich bisher gegen die Ämter und den Kanton, nicht gegen Amtspersonen, gerichtet (pag. 16). Zudem wurde um polizeiliche Unterstützung beim Revisions- und Pfändungsvollzug ersucht (pag. 13 und pag. 29). 10.2 Subjektive Beweismittel Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Aussagen des Strafklägers anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Juni 2022 (pag. 5 ff.) und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. November 2022 (pag.