Der Strafkläger und die Strafklägerin haben die Sprachnachrichten intern gemeldet und ein Ereignisprotokoll UmaK ausgefüllt (pag. 15 ff. und pag. 31 ff.). Diesem lässt sich entnehmen, dass der letzte Pfändungsvollzug aufgrund diverser Vorkommnisse bereits auf dem Polizeiposten stattgefunden hat. Der Beschuldigte sei bekannt für verbale Entgleisungen (laut und polternd) am Schalter und Telefonterror. Der Beschuldigte habe sich bei vorgängigen Pfändungsvollzügen nicht kooperativ gezeigt und der Vollzug gestalte sich immer schwierig und zeitaufwendig.