Die Strafkläger ist angesichts ihrer Arbeit als Betreibungsbeamtin nicht überempfindlich, sie wisse, dass man als Betreibungsbeamtin nicht gerne gesehen sei. Weniger die Aussage, dass der sichere Tod sie bis ans Lebensende begleite, habe beängstigt, sondern vielmehr, dass der Tod schneller käme als ihnen lieb sei. Die Aussagen passen zeitlich und inhaltlich zwanglos zu den objektiven Beweisen. Zusammenfassend stehen einer Vielzahl von Realkennzeichen praktisch keine Lügensignale gegenüber. Ein Motiv zur Falschaussage ist ebenfalls keines ersichtlich.