Es ist keine Aggravation in den Aussagen der Strafkläger erkennbar. Sie belasten den Beschuldigten nicht über Gebühr, bspw. sei der Strafkläger immer gut mit dem Beschuldigten ausgekommen. Ebenfalls beschreiben beide Strafkläger, dass der Beschuldigte zwar durch sein impulsives Verhalten aufgefallen sei, sie aber nie mit einer solchen Überreaktion gerechnet hätten. Die Strafklägerin schildert Gefühle und gesteht Erinnerungslücken ein, sie könne nicht mehr den ganzen Nachrichtenverlauf wiedergeben. Die Strafkläger ist angesichts ihrer Arbeit als Betreibungsbeamtin nicht überempfindlich, sie wisse, dass man als Betreibungsbeamtin nicht gerne gesehen sei.