9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung sämtlicher Beweismittel den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 29. Juli 2022 als erstellt (vgl. S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 140). Beweiswürdigend erwog sie was folgt (S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 139 f.): Die Aussagen der Strafkläger sind stimmig, konstant, klar und frei von Widersprüchen. Sie sind in sich logisch, konsistent und von Dokumenten untermauert. Sie stimmen überein mit dem UmaK-Protokoll und den gespeicherten Sprachnachrichten. Es ist keine Aggravation in den Aussagen der Strafkläger erkennbar.