8. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 29. Juli 2022 (pag. 53 f.), welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgeworfen, am 8. Mai 2022, in der Zeit von 07:05 bis 08:04 Uhr in D.________ Betreibungsamt E.________ (nachfolgend: Betreibungsamt), dem Strafkläger und der Strafklägerin mittels Sprachnachricht auf das Diensthandy des Betreibungsamts mit folgenden Worten gedroht zu haben: B.________, C.________, seid verflucht, seid verflucht von diesem Muttertag, seid verflucht, ab jetzt begleitet euch der sichere Tod bis ans Lebensende, das schneller als euch lieb ist. Seid verflucht, so