Vorliegend stellen die zwei Sprachnachrichten auf der Combox des Diensthandys des Betreibungsamts sachliche Beweismittel dar, welche im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO zur Wahrheitsfindung geeignet sind. Die Sprachnachrichten wurden sodann vom Beschuldigten selbst willentlich hergestellt und mit seinem Wissen und Einverständnis aufgezeichnet bzw. auf der Combox des Diensthandys des Betreibungsamts abgespeichert und für den Empfänger hinterlegt (zur Frage der Täterschaft vgl. Ziff. 10 ff. hiernach). Damit handelt es sich um einen rechtmässig erlangten Beweis, der ohne weiteres verwertbar ist.