6. Zur Verwertbarkeit der Sprachnachrichten Die Strafkläger haben der Polizei zwei Sprachnachrichten eingereicht, die auf die Combox des Diensthandys des Betreibungsamts gesprochen worden waren (pag. 3 und pag. 48). Der Beschuldigte brachte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Juni 2022 und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. November 2022 sinngemäss vor, die Sprachnachrichten auf der Combox seien nicht verwertbar (pag. 41 Z. 35 ff. und pag. 110 Z. 32 f.).