13. Rechtskräftige Verfügungen Die vorinstanzlichen Verfügungen über die zur Vernichtung einzuziehenden Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und Gegenstände (Ziff. V.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), den als Beweismittel bei den Akten verbleibenden Notizzettel (Ass. 0.4; Ziff. V.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), den einzuziehenden Geldbetrag von CHF 2'400.00 (Ziff. V.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie über die Verwendung der beschlagnahmten Geldbeträge (Ziff. V.4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5 hiervor).