für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz mit CHF 2'901.15 (inkl. Auslagen und Mwst.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen