ohne Rubrum und Anträge – welche bereits in der Berufungserklärung enthalten waren – fünf Seiten, wobei zunächst auf einer Seite das Formelle zusammengefasst wurde. Die Kammer erachtet für die genannten Positionen einen Gesamtaufwand von 7 Stunden als ausreichend, weshalb der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand für das vergangene Jahr um 1 Stunde und derjenige für das laufende Jahr um 3 Stunden gekürzt wird. Demnach entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz mit CHF 2'901.15 (inkl. Auslagen und Mwst.)