Die Kammer erachtet dies als überhöht. Namentlich fällt auf, dass für die Positionen «Arbeiten Berufungsanmeldung», «AS Urteilsbegründung und E-Mail an Klient; Frist Berufungserklärung», «AS Unterlagen; Berufungserklärung an OGer SK BE» ein Gesamtaufwand von 4 Stunden und für die Redaktion der Berufungsbegründung samt erneutem Studium der Unterlagen und der vorinstanzlichen Urteilsbegründung ein zusätzlicher Aufwand von 7 Stunden geltend gemacht wird. Die vorinstanzliche Urteilsbegründung umfasst indes bloss 39 Seiten und der Beschuldigte wurde bereits im Vorverfahren durch Rechtsanwalt B._____