Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'446.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 12.3 Obere Instanz Rechtsanwalt B.________ macht oberinstanzlich mit Honorarnote vom 3. Mai 2024 (pag. 858 ff.) ein amtliches Honorar von CHF 3'765.15 geltend, basierend auf einem Zeitaufwand von 17.25 Stunden zu CHF 200.00 (zzgl. Auslagen und Mwst.). Die Kammer erachtet dies als überhöht.