20 CHF 4'500.00. Zumal der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 6'000.00, verurteilt wurde, gilt die Generalstaatsanwaltschaft als obsiegend. Entsprechend sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.