Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2). Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2'000.00 festgelegt. Vorliegend beantragte der Beschuldigte seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 40 Tagesätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 2'400.00.