11. Verfahrenskosten 11.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf total CHF 8'764.35. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Kostenbestimmung. Folglich werden die vorinstanzlichen Verfahrenskosten bestätigt und angesichts der rechtskräftigen Schuldsprüche dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.