391 Abs. 2 Satz 2 StPO. Folglich wird der von der Vorinstanz diesbezüglich gewährte Abzug von 15 % in Anwendung des Verschlechterungsverbots auch oberinstanzlich berücksichtigt, ebenso wie der Pauschalabzug von 20 % und die praxisgemässen Abzüge für die Kinder des Beschuldigten. Nach dem Gesagten resultiert eine (abgerundete) Tagessatzhöhe von CHF 80.00. 19 Somit ist der Beschuldigte zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 6'000.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen.