803). Wie bereits erwähnt, ist die Kammer bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden (E. I.5 hiervor), weshalb der Berechnung des Tagessatzes das aktuelle Nettoeinkommen von CHF 5'500.00 zugrunde zu legen ist. Demgegenüber handelt es sich beim Umstand, dass der Beschuldigte keine Unterstützungsbeiträge an seine Ex-Frau leistet, nicht um eine neue Tatsache im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO.